44 hältnisse eine Geldstrafe nicht bezahlen können (pag. 1373 ff.; siehe auch E. V.30.1 hiernach). Angesichts dessen scheint für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe als angezeigt. Infolge Gleichartigkeit der Strafarten ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Dabei ist mit der Vorinstanz vom Betrug nach Ziff. I.1a der Anklageschrift als schwerstes Delikt auszugehen. Die dafür auszufällende Einsatzstrafe ist anschliessend um die weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen (Asperationsprinzip).