1372; amtliche Akten SK ________, pag. 874 ff.). Dadurch und indem er nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten weiter delinquierte, offenbarte er erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung. Einer Geldstrafe kann vor diesem Hintergrund nur ungenügende spezialpräventive Wirkung zugesprochen werden. Ohnehin dürfte der Beschuldigte aufgrund seiner prekären finanziellen Ver-