40 Abs. 1 StGB). Fälschung von Ausweisen und Geldwäscherei werden je mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und drei Jahren geahndet (Art. 252 StGB und Art. 305bis Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft.