19. Strafrahmen und Strafart Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlich ausgefällten Schuldsprüchen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.1a und Ziff. I. 2 der Anklageschrift, Geldwäscherei nach Ziff. I.1b der Anklageschrift und Diebstahl nach Ziff. I.5 der Anklageschrift. Diebstahl, Betrug und Urkundenfälschung werden je mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft (Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB).