18. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1310 ff.). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht das Doppelverwertungsverbot zu beachten hat. Laut diesem dürfen Umstände, die schon die Strafandrohung bestimmen, nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden. Das Gericht darf (und muss) aber das Ausmass der Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals resp.