17. Fälschung von Ausweisen 17.1 Rechtliche Grundlagen Eine Fälschung von Ausweisen begeht, wer in der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern, Ausweisschriften, Zeugnisse oder Bescheinigungen fälscht oder verfälscht (Art. 252 Abs. 2 StGB) oder eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht (Art. 252 Abs. 3 StGB). Für die allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1306 ff.). 17.2 Zum Vorwurf des Fälschens von Ausweisen nach Ziff. I.3.3 AKS 17.2.1 Subsumtion Der Beschuldigte sandte der L.___