Er agierte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich mit der angestrebten Auszahlung des beantragten COVID-19-Kredit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. 16.3.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Urkundenfälschung zum Nachteil der V.________(Bank) nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.