Das Formular wurde nicht von der daraus ersichtlichen Ausstellerin ausgefüllt und die W.________(GmbH) hat den Beschuldigten auch nicht mit der Beantragung des Kredits beauftragt. Entsprechend sind auch die im Formular gemachten Angaben inhaltlich unwahr. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in der Absicht, sich mit der angestrebten Auszahlung des beantragten COVID-19-Kredit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen.