Sodann hat der Beschuldigte die geltend gemachten Arbeitsstunden nicht geleistet. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und mit Vorteilsabsicht. Er beabsichtigte, dass ihm die F.________ AG gestützt auf die zwei Falsifikate für die Kalenderwochen 32 und 33 einen Lohn inkl. Spesen auszahlt, obgleich er in dieser Zeit nicht für die R.________(AG) gearbeitet hat. 16.2.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der F.________ AG nach Art.