Ohnehin dürfte es für die F.________ AG nicht unüblich sein, von den Temporärmitarbeitenden eher liederlich anmutende Arbeitsrapporte zu erhalten. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er wusste, dass die F.________ AG auf die Angaben in den gefälschten Arbeitsrapporten vertrauen wird und keine direkte Möglichkeit hat, die von ihm fakturierten Arbeitsstunden zu überprüfen und die gefälschten Unterschriften als solche zu erkennen. Er beabsich-