Dass die beiden Arbeitsrapporte ex post betrachtet hellhörig machen mögen, weil für Temporäreinsätze bei der Q.________(GmbH) vorgesehene Arbeitsrapporte handschriftlich abgeändert wurden, ändert daran nichts. Es gilt den Rückschaufehler zu vermeiden und zu beachten, dass die beiden Arbeitsrapporte durchaus authentisch wirkten, zumal sie alle notwendigen Informationen enthielten. Hinzu kommt, dass der F.________ AG betreffend die Temporäreinsätze des Beschuldigten bei der R.________(AG) lediglich ein Vergleichsrapport vorlag. Ohnehin dürfte es für die F._____