__ AG zum Zeitpunkt der Auszahlungen und bis zur gegenteiligen Information durch S.________ gutgläubig davon ausgehen, der Beschuldigte habe die fakturierten Arbeitsstunden geleistet und die R.________(AG) habe die Arbeitsrapporte geprüft und genehmigt. Dass die beiden Arbeitsrapporte ex post betrachtet hellhörig machen mögen, weil für Temporäreinsätze bei der Q.________(GmbH) vorgesehene Arbeitsrapporte handschriftlich abgeändert wurden, ändert daran nichts.