___ AG nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtsinnig gehandelt zu haben. Als Stellenvermittlerin konnte sie weder wissen noch erkennen, dass der Beschuldigte die für die Kalenderwochen 32 und 33 rapportierten Arbeitsstunden nicht geleistet hat. Aufgrund der vom Beschuldigten unter «Signature Client» und «Signature collaborateur» eigenhändig gesetzten Unterschriften durfte die F.________ AG zum Zeitpunkt der Auszahlungen und bis zur gegenteiligen Information durch S.__