__ AG zum Zeitpunkt der jeweiligen Geldüberweisungen keine Anhaltspunkte bestanden, an der Echtheit und dem Wahrheitsgehalt der Arbeitsrapporte zu zweifeln. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten liessen. Namentlich die von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Opfermitverantwortung der F.________ AG ist zu verneinen. Wie unter E. III.13.4 und E. III.13.5 hiervor ausgeführt, kann der F.________ AG nicht zum Vorwurf gemacht werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtsinnig gehandelt zu haben.