___ AG selbst im Vermögen geschädigt hat. Insofern sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs – arglistige Täuschung, täuschungsbedingter Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden – erfüllt. Weil der Beschuldigte mit gefälschten Arbeitsrapporten agierte – die als Urkunden im Rechtssinne gelten (siehe E. IV.16.217.2 hiernach) – ist sein Verhalten praxisgemäss als arglistig zu qualifizieren. Dies umso mehr, als für die F.________ AG zum Zeitpunkt der jeweiligen Geldüberweisungen keine Anhaltspunkte bestanden, an der Echtheit und dem Wahrheitsgehalt der Arbeitsrapporte zu zweifeln.