___ AG unter Vorlage zweier gefälschter Arbeitsrapporte den irrigen Eindruck, in den Kalenderwochen 32 und 33 für die R.________(AG) gearbeitet zu haben. Damit veranlasste er die F.________ AG dazu, ihm für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 1'046.00 und für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 2'057.50 auszubezahlen, wodurch er sich unrechtmässig bereichert und sich die F.________ AG selbst im Vermögen geschädigt hat.