1308) – zur Überweisung von CHF 12'500.00 ab dem Bankkonto seiner Mutter auf sein eigenes Bankkonto zu veranlassen, als arglistig gelten. Indem der Beschuldigte der H.________ (Bank) den gefälschten Zahlungsauftrag vom 21. August 2018 überliess, tat er nach seiner Vorstellung den letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg und überschritt er die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Der Taterfolg der Vermögenschädigung von E.________ ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die Bezugslimite von deren Bankkonto mit den am 2. August 2018 überwiesenen CHF 25'000.00 erreicht war und sich die H.________ (Bank)