Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung nach Ziff. I.1a der Anklageschrift (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19.04.2023 E. 5.3 und 6B_613/2020 vom 17.09.2020 E. 1.3) und Geldwäscherei nach Ziff. I.1b der Anklageschrift (BGE 12 IV 217 E. 3 f. zum Konkurrenzverhältnis zwischen Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbeständen, mit Hinweisen), weil die Tatbestände je unterschiedliche Rechtsgüter schützen. Es hat ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Betrugs zu erfolgen. 15.3 Zum Vorwurf des versuchten Betrugs nach Ziff.