Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht. Er konnte er aufgrund seines planmässigen und systematischen Vorgehens davon ausgehen, dass die H.________ (Bank) auf die Echtheit des Zahlungsauftrags vom 29. Juli 2018 vertrauen und die gewünschte Zahlung über CHF 25'000.00 anstandslos auslösen wird, was jene auch gemacht hat. 15.2.2 Fazit Der Beschuldigte hat sich des Betrugs zum Nachteil von E.________ nach Art. 146 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht. Dieser Schuldspruch steht in echter Konkurrenz zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen wegen Urkundenfälschung nach Ziff.