Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ trifft die H.________ 39 (Bank) keine Opfermitverantwortung. Der objektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. Er agierte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht.