Kontrollmechanismen verlangt würden, die das im alltäglichen Bankverkehr übliche und zumutbare Mass an Kontrollmechanismen überschreiten und den gewöhnlichen Geschäftsverkehr unverhältnismässig erschweren würden. Eine das arglistige Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund rückende Leichtfertigkeit seitens der H.________ (Bank) ist auch nicht darin zu erblicken, dass jene keine Unterschriftenkarte führte. Aufgrund der gut/überzeugend gefälschten Unterschrift wäre das Falsifikat auch bei einem Abgleich mit einer Unterschriftenkarte nicht als solches zu erkennen gewesen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.___