Es bestand kein Anlass für nähere Abklärungen. Ex post betrachtet mag es sinnvoll erscheinen, wenn sich die H.________ (Bank) vorgängig telefonisch bei E.________ erkundigt hätte, ob der Zahlungsauftrag vom 29. Juli 2018 von ihr stammt. Dies der H.________ (Bank) zum Nachteil zu reichen, würde jedoch einen unzulässigen Rückschaufehler darstellen. Es würde auch bedeuten, dass von der H.________ (Bank) Kontrollmechanismen verlangt würden, die das im alltäglichen Bankverkehr übliche und zumutbare Mass an Kontrollmechanismen überschreiten und den gewöhnlichen Geschäftsverkehr unverhältnismässig erschweren würden.