__ AG) im Vermögen geschädigt wurde. Insofern sind sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs – arglistige Täuschung, täuschungsbedingter Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Vermögensschaden – erfüllt. Dass der Beschuldigte unter Beizug eines gefälschten Zahlungsauftrags – und damit einer Urkunde im Rechtssinne (siehe hierzu den entsprechenden rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung, pag. 1308) – agierte, indiziert nach der hiervor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Arglist. Wie unter E. III.11.4 und E. III.11.5 hiervor ausgeführt, bestanden für die H._