Die Schwelle, bei der ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2022 vom 24.11.2022 E. 4.1). Ein versuchter Betrug liegt vor, wenn der Täter mit der Täuschung begonnen hat (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2019, N. 283 zu Art. 146 StGB).