Das gilt auch bei Banken. Auch wenn diese zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann, bleibt die zur Straflosigkeit des Beschuldigten führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Denn nach den allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 6S.167/2006 und 6S.219/2006 vom 01.02.2007 E. 3.4 mit Hinweisen). 15.1.2 Versuchsstrafbarkeit