Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2023 vom 11.03.2024 E. 4.1.1). Das gilt auch bei Banken.