Urteil des Bundesgerichts 6B_1455/2017 vom 06.07.2018 E. 3.2). In solchen Fällen treten Gesichtspunkte der Opfermitverantwortung auch bei Banken, deren besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund, weil das objektive Element überwiegt und das Opfer erstens auf die Urkunde grundsätzlich vertrauen darf und ihm zweitens die Überprüfung erheblich erschwert wird. Beim Gebrauch einer Falschbeurkundung ist die Arglistigkeit der Täuschung somit in aller Regel zu bejahen.