1301 f.). Betreffend das Tatbestandsmerkmal der Arglist sei ergänzend festgehalten, dass Arglist von der Rechtsprechung insbesondere bejaht wird, wenn sich der Täter besonderer Machenschaften bedient. Als solche gelten Erfindungen und Vorkehrungen sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen oder es in seinem Irrtum zu bestärken. Diesen Sachverhalt erfüllt insbesondere das Vorlegen rechtswidrig erlangter oder gefälschter Urkunden (BGE 122 IV 197 E. 3.b;