Über die Motivlage des Beschuldigten kann mangels Geständnisses nur spekuliert werden. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer als naheliegend, dass der Beschuldigte aufgrund der Informationen in der Presse davon ausging, COVID-19- Kredite würden unbürokratisch gewährt, und dass er als vermeintliche Antragstellerin willkürlich die W.________(GmbH) ausgewählt hat. Es liegt auf der Hand, dass sich der Beschuldigte mit dem angestrebten COVID-19-Kredit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen wollte. 14.5 Beweisergebnis Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt: