I.3.3 und Ziff. I.9 der Anklageschrift sinngemäss geltend macht, ein ihm unbekannter Dritttäter habe Urkunden gefälscht, um ihm Vermögensvorteile zu verschaffen. Die Existenz eines solchen «Robin-Hood-Betrügers» entbehrt jedoch jeder beweismässigen Grundlage und erscheint überdies lebensfremd. Augenfällig ist schliesslich, dass der Beschuldigte das im Formular genannte Privatkonto mit der IBAN CH ________ am 24. Januar 2020 eröffnet und am 24. April 2020 bereits wieder saldiert hat (pag. 378). Das erweckt den Eindruck, als habe er dieses Bankkonto mit Blick auf den beantragten COVID-19-Kredit eröffnet.