Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potentiell in Frage kommende Dritttäter nennt. Dass er dies nicht getan hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte selbst das Formular ausgefüllt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Bezeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte auch betreffend die Sachverhalte nach Ziff. I.3.3 und Ziff.