Über solche Kenntnisse dürfte nur eine dem Beschuldigten nahestehende Person verfügt haben. Der Beschuldigte äusserte jedoch während des gesamten Verfahrensverlaufs nie einen konkreten Verdacht. Aufgrund der erdrückenden Beweislage hätte nach Ansicht der Kammer jedoch vernünftigerweise erwartet werden dürfen, dass der Beschuldigte potentiell in Frage kommende Dritttäter nennt.