Die Kammer erachtet die Unschuldsbeteuerung des Beschuldigten für unglaubhaft. Zum einen entspricht das zu beurteilende Vorgehen seinem Modus Operandi, mit gefälschten Urkunden Geldüberweisungen auf sein eigenes Bankkonto zu veranlassen (siehe E. III.10 hiervor), und hätte von einer Auszahlung des beantragten Kredits unmittelbar und einzig er selbst profitiert. Zum anderen bestehen für die aufgeworfene Hypothese, eine unbekannte Drittperson habe den Kreditantrag gestellt und als Empfängerkonto das Bankkonto des Beschuldigten bei der V.________(Bank) angegeben, schlichtweg keine Hinweise.