390 Z. 59 f.). Es mache ihn sprachlos, dass als Begünstigtenkonto sein Bankkonto angegeben worden sei (pag. 390 Z. 73 f.). Er wisse nicht, wer den Kreditantrag ausgefüllt habe (pag. 390 Z. 79 f.), er sei es definitiv nicht gewesen (pag. 390 Z. 90 f.). Auf Frage, ob er eine Erklärung dafür habe, wie seine Angaben auf das Papier gekommen seien, antwortete er: «Ich bin schockiert und sprachlos. Das ist ja nicht so ohne» (pag. 390 Z. 86 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte von seinem Aussagverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1216 ff.). Die Kammer erachtet die Unschuldsbeteuerung des Beschuldigten für unglaubhaft.