34 wegen Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren sanktioniert werden kann (pag. 373). Der Beschuldigte erklärte an der Einvernahme vom 22. Juni 2020 auf Vorhalt, er habe am 2. April 2020 im Namen der W.________(GmbH) einen COVID-19-Kredit- antrag bei der V.________(Bank) gestellt und sich als Kontaktperson ausgegeben, um so ungerechtfertigter Weise an einen Kredit zu kommen, das sage ihm nichts (pag. 390 Z. 62 ff.). Er kenne die W.________(GmbH) nicht (pag. 390 Z. 59 f.).