Auch entsprächen die handschriftlichen Orts- und Datumsangaben auf dem Kreditantrag nicht dem Schriftbild seines Mandanten. Es bestünden nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft seines Mandanten. Dieser sei in Anwendung von in dubio pro reo vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (pag. 1402).