__ AG, ihm für die Kalenderwoche 32 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 1'046.00 und für die Kalenderwoche 33 einen Nettolohn inkl. Spesen von CHF 2'057.50 auszuzahlen. Damit erzielte der Beschuldigte den beabsichtigten Vermögensvorteil und schädigte die F.________ AG im Umfang von mindestens CHF 3'103.50 am Vermögen (siehe zur Höhe des Vermögensschadens auch E. VI.36.1 hiernach). Die F.________ AG hatte im Vorfeld der zwei Auszahlungen keinen Grund misstrauisch zu werden und nähere Abklärungen zu treffen, zumal die Falsifikate nicht ohne Weiteres als solche zu erkennen waren.