_ AG fällt sodann ins Gewicht, dass sie als Stellenvermittlerin fungierte. Weil der Beschuldigte gemäss Einsatzvertrag vom 26. Juli 2019 ab dem 29. Juli 2019 für unbestimmte Zeit bei der R.________(AG) tätig sein sollte (pag. 342), konnte sie nicht wissen, dass jener lediglich in der Kalenderwoche 31 für die R.________(AG) im Einsatz war. Es war ihr denn auch nicht möglich selbst zu überprüfen, ob die rapportierten Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden. Sie war hierfür angewiesen auf die Angaben/Mithilfe des Beschuldigten und der R.________(AG):