340), dürften der F.________ AG neben dem Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 auch kaum Vergleichsrapporte des Beschuldigten vorgelegen haben. Nach Einschätzung der Kammer erscheint es zudem naheliegend, dass der F.________ AG von ihren Temporärmitarbeitenden regelmässig Arbeitsrapporte vorgelegt werden, die nicht fein säuberlich ausgefüllt sind, sondern Durchstreichungen und Korrekturen enthalten. Zu Gunsten der F.________ AG fällt sodann ins Gewicht, dass sie als Stellenvermittlerin fungierte.