_ AG nicht angelastet werden, im Vorfeld der Auszahlungen leichtfertig gehandelt und grundlegendste Sorgfaltsmassnahmen missachtet zu haben. Wenngleich die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 vom Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 abwichen, hatte die F.________ AG keinen Anlass, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt anzuzweifeln, zumal diese sämtliche notwendigen Angaben enthielten, um nachvollziehen zu können, welche Arbeiten von wem, wann, wo und für welche Einsatzfirma (angeblich) geleistet wurden. Weil sich der Beschuldigte erst im Mai 2019 bei der F.________ AG beworben hat (pag. 340), dürften der F.___