Hätte er die Auszahlung dieses Betrags nicht selbst veranlasst, so wäre nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er den unrechtmässig erhaltenen Betrag anstandslos zurückerstattet. Im Ergebnis steht für die Kammer beweismässig fest, dass der Beschuldigte in den Kalenderwochen 32 und 33 nicht als Temporärmitarbeiter für die R.________(AG) tätig war, dass er die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 eigenhändig manipuliert hat sowie dass ihm die F.________ AG gestützt auf die beiden Falsifikate einen Nettolohn von CHF 3'103.50 inkl. Spesen ausbezahlt hat, wodurch sich