Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht schliesslich, dass er der F.________ AG die erhaltenen CHF 3'103.50 bis dato nicht zurückbezahlt hat. Hätte er die Auszahlung dieses Betrags nicht selbst veranlasst, so wäre nach Ansicht der Kammer vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass er den unrechtmässig erhaltenen Betrag anstandslos zurückerstattet.