Gäbe es eine solche Person, müsste der Beschuldigte zumindest eine Vermutung haben, um wen es sich dabei handeln könnte. Dass er trotz der erdrückenden Beweislage keine in Frage kommende(n) Person(en) genannt hat, ist sein strafprozessuales Recht, darf bei der Gewichtung der belastenden Elemente jedoch zu seinen Ungunsten berücksichtigt und als weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Arbeitsrapporte selbst ausgefüllt hat (siehe zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Schweigens trotz Aussageverweigerungsrecht E. III.9 hiervor). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht schliesslich, dass er der F.___