342, pag. 345). Für die Täterschaft des Beschuldigten spricht neben dessen Unterschrift zudem, dass für die Kalenderwochen 32 und 33 Arbeitsrapporte manipuliert wurden, die für Einsätze des Beschuldigten bei der Q.________(GmbH) vorgesehen waren (pag. 343 ff.). Auf diese dürfte eine unbekannte Drittperson keinen Zugriff gehabt haben. Ohnehin gibt es keinerlei Hinweise, die auf eine Drittperson hindeuten würden, die alte Arbeitsrapporte des Beschuldigten hätte manipulieren sollen, sei es um ihm ein Erwerbseinkommen zu verschaffen oder ihn der Urkundenfälschung und des Betrugs verdächtig zu machen.