Der Einwand von Rechtsanwalt B.________, die plumpen Manipulationen entsprächen nicht dem Vorgehen seines Mandanten, ist klar von der Hand zu weisen, legte der Beschuldigte in der Vergangenheit doch wiederholt einen ähnlichen Modus Operandi an den Tag (siehe E. III.10 hiervor). Überdies entsprechen die Unterschriften auf den gefälschten Arbeitsrapporten (pag. 34 ff.) sehr wohl der Unterschrift des Beschuldigten (siehe als Vergleichsschriften etwa die Unterschriften auf seiner Identitätskarte, auf dem Arbeitsrapport der Kalenderwoche 31 sowie auf dem Einsatzvertrag vom 26. Juli 2019; pag. 341, pag. 342, pag. 345).