30 Nach dem Gesagten steht für die Kammer ausser Frage, dass die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 gefälscht sind. Der Beschuldigte selbst berief sich sowohl an der Einvernahme vom 22. Juni 2020 als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 365, pag. 1219). Soweit er Rechtsanwalt B.________ sinngemäss ausführen liess, die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 seien von einer unbekannten Drittperson ausgefüllt und der F.________ AG ausgehändigt worden, kann ihm nicht gefolgt werden.