Weiter ist aktenkundig, dass S.________ der F.________ AG mit E-Mail vom 4. September 2019 mitgeteilt hat, die Arbeitsrapporte der Kalenderwochen 32 und 33 seien nicht durch die R.________(AG) unterschrieben worden und der Beschuldigte habe lediglich in der Kalenderwoche 31 für jene gearbeitet (pag. 348 ff.). Sodann geht aus den Dokumenten hervor, dass sich der Beschuldigte verpflichtet hat, seinen Arbeitsrapport jeden Freitag von der R.________(AG) unterzeichnen und bestätigen zu lassen (pag.