360 Z. 79 ff.); insofern sei der R.________(AG) kein finanzieller Schaden entstanden. Er habe nach dem Vorfall vergeblich versucht, den Beschuldigten zu erreichen (pag. 360 Z. 84 f.). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die schlüssigen und den Beschuldigten nicht unnötig belastenden Aussagen von S.________ als glaubhaft. Weil er in keiner Beziehung zum Beschuldigten steht (pag. 358 Z. 17 f.), ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb er diesen zu Unrecht belasten sollte. S.________ scheint einen verlässlichen Überblick über die Einsätze seiner (Temporär- )Mitarbeitenden zu haben.