Mit diesem Verdacht konfrontiert, habe der Beschuldigte zunächst behauptet, die aufgeführten Arbeitsstunden geleistet zu haben. Auf weitere Telefonanrufe und Aufforderung, die ausbezahlt erhaltenen CHF 3'103.50 zurückzuzahlen, habe der Beschuldigte nicht reagiert (pag. 335). Bestätigt werden diese Aussagen von T.________ von S.________. Jener sagte an der Einvernahme vom 14. Juli 2020 aus, der Beschuldigte habe in der Kalenderwoche 31 von Montag bis Mittwoch für die R.________(AG) gearbeitet; am Donnerstag sei der 1. August gewesen und am Freitag sei der Beschuldigte nicht mehr gekommen.