Gleichwohl habe die F.________ AG keine nähere Prüfung vorgenommen. Schliesslich sei auch der subjektive Tatbestand mangels Vorsatzes betreffend arglistigen Handelns nicht erfüllt (pag. 1401). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts hat die Kammer beweismässig insbesondere zu prüfen, ob der Beschuldigte die zwei Arbeitsrapporte gefälscht hat. Bejahendenfalls hat sie weiter zu klären, ob die F.________ AG die zwei Arbeitsrapporte als Falsifikate hätte erkennen können und müssen resp. ob sie sich im Vorfeld der Lohnzahlungen leichtfertig verhalten hat.